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Der Mietvertrag Der Mietvertrag ist ein im BGB typisierter gegenseitiger schuldrechtlichen Vertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Vermieter, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung) und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht). Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete). Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete (vormals Mietzins) zu zahlen oder eine statt dessen vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Da er die Mietsache besitzt, treffen ihn Obhutspflichten. So muss der Mieter Mängel, welche an der Mietsache auftreten unverzüglich dem Vermieter anzeigen, damit dieser sie beseitigen kann. Tut er dies nicht, macht er sich unter Umständen seinem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig, falls aus dem nicht angezeigten Mangel weitergehende Schäden erwachsen. In einem Mietvertrag sollten alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sein. Es sollte daher insbesondere hinsichtlich folgender Punkte eine Regelung in den Mietvertrag aufgenommen werden: 1. Das Mietobjekt 2. Der Mietzins 3. Mietkaution 4. Nebenkosten/ Betriebskosten 5. Instandhaltung/ Schönheitsreparaturen 6. Renovierungspflichten
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