|
|
|
|
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet (im übertragenen Sinn kommt also der Alimentenzahlende für die Ernährung auf). Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Lebensstandard aufrechterhalten können. Es wird bei dem Unterhalt zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt. (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden. Zur Berechung des Unterhaltes ist es dem Unterhaltsberechtigte zunächst erlaubt, von dem sog. Unterhalsschuldner, also demjenigen, der Unterhalt zahlen soll, Auskunft über alle Einkünfte der letzten zwölf Monate zu verlangen. Dieser Auskunftsanspruch ist notfalls gerichtlich einklagbar. Nach erteilter Auskunft wird dann der Unterhalt unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Positionen, wie
berechnet. An dieser Stelle kommt dann die sog. Düsseldorfer Tabelle ins Spiel.
Seit dem 01.01.2008 gilt jedoch ein neues Unterhaltsrecht. Der Gesetzgeber hat die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten hervorgehoben. Dies hat zur Folge, dass es in vielen Fällen einen nachehelichen Unterhalt nicht oder auch nicht mehr geben wird. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wurde auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle beschränkt; hier sind insbesondere zu nennen:
Diese Unterhaltsrechtsreform gilt auch für "Altfälle". D.h. es gibt keinen Bestandsschutz, so dass auch ausgeurteilte oder im Wege des Vergleiches geschlossenen Unterhaltsregelung in der Regel überprüft werden können und ggf. eine Unterhaltspflicht des Unterhaltsschuldners nunmehr entfällt.
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
info@ra-stalling.de
|