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Die Scheidung

Die Scheidung  ist die formelle, juristische Auflösung einer Ehe.

Geschieden  ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände, wobei eine Scheidung nicht in allen Rechtssystemen möglich ist, und die Vorgehensweise für eine Scheidung sehr unterschiedlich sein kann.

Neben der Scheidung  gibt es verschiedene Formen der Ungültigkeit der Ehe  aus formellen Gründen (die Aufhebung, die Nichtigkeit und die Annullierung), sowie die Trennung ohne Beendigung der Ehe. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere Lebensgemeinschaften.

Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht – Familiengericht – statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem so genannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.

Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt werden; z. B. kann ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschränkung auch auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden. Da die Folgen einer solchen vertraglichen Regelung insbesondere in finanzieller Hinsicht weitreichend sein können, empfiehlt es sich dringend hier vor Abschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlichen Rat einzuholen.

 


 

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Stand: 21. November 2010