Die Scheidung
Die Scheidung ist die formelle, juristische Auflösung
einer Ehe.
Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier
weltweit üblichen Familienstände, wobei eine Scheidung nicht in allen
Rechtssystemen möglich ist, und die Vorgehensweise für eine Scheidung sehr
unterschiedlich sein kann.
Neben der Scheidung gibt es verschiedene Formen der
Ungültigkeit der Ehe aus formellen Gründen (die Aufhebung, die Nichtigkeit
und die Annullierung), sowie die Trennung ohne Beendigung der Ehe. In
erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf
gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere
Lebensgemeinschaften.
Das Verfahren der Scheidung findet vor dem Amtsgericht –
Familiengericht – statt. Anders als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht
besteht in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das heißt, jedenfalls der
Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem so genannten Scheidungsverbund
andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des
Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von
Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht
werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung
der Versorgungsausgleich zu regeln.
Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt werden; z. B. kann
ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter
bestimmten Einschränkung auch auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Solche
Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden. Da die Folgen einer solchen
vertraglichen Regelung insbesondere in finanzieller Hinsicht weitreichend sein
können, empfiehlt es sich dringend hier vor Abschluss einer solchen Vereinbarung
anwaltlichen Rat einzuholen.