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Der Zugewinn

Der Zugewinn fällt bei der Auseinandersetzung der sog. Zugewinngemeinschaft an.

Als Zugewinngemeinschaft wird  der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der die Rechtsverhältnisse am Vermögen während einer Ehe regelt.  Haben die Eheleute oder Lebenspartner keine andere Vereinbarung getroffen; also keinen Ehevertrag geschlossen bedeutet dies, dass im Falle einer Scheidung das hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn), bis auf einige  Ausnahmen, zu gleichen Teilen auf die Eheleute oder Lebenspartner aufgeteilt wird.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt nicht, dass automatisch alle während der Ehe angeschafften Vermögensgegenstände auch gemeinsames Eigentum werden. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Eigentliche  müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich heißen.

Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag  der  Zugewinn auszugleichen.

In diesem Verfahren erfolgt ein Ausgleich in Geld.

Hierzu werden die Vermögensmassen der Ehegatten oder Lebenspartner am Ende der Ehe oder Lebendpartnerschaft ermittelt. Hiervon wird das jeweilige Vermögen am Anfang der Ehe oder Lebenspartnerschaft abgezogen. Der sich ergebende Rest ist der sog. Zugewinn. Nun vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger Zugewinn hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen die Hälfte.

Stichtag für das sog. Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen  zugestellt wurde.


Erbschaften und Schenkungen sind in der Regel als Anfangsvermögen zu bewerten und werden daher vor dem Vergleich abgezogen. Sie mindern daher den Zugewinn.

 

 

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Stand: 21. November 2010