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Der Zugewinn Der Zugewinn fällt bei der Auseinandersetzung der sog. Zugewinngemeinschaft an. Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der die Rechtsverhältnisse am Vermögen während einer Ehe regelt. Haben die Eheleute oder Lebenspartner keine andere Vereinbarung getroffen; also keinen Ehevertrag geschlossen bedeutet dies, dass im Falle einer Scheidung das hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn), bis auf einige Ausnahmen, zu gleichen Teilen auf die Eheleute oder Lebenspartner aufgeteilt wird. Die Zugewinngemeinschaft bewirkt nicht, dass automatisch alle während der Ehe angeschafften Vermögensgegenstände auch gemeinsames Eigentum werden. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Eigentliche müsste die Zugewinngemeinschaft daher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich heißen. Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag der Zugewinn auszugleichen. In diesem Verfahren erfolgt ein Ausgleich in Geld. Hierzu werden die Vermögensmassen der Ehegatten oder Lebenspartner am Ende
der Ehe oder Lebendpartnerschaft ermittelt. Hiervon wird das jeweilige Vermögen
am Anfang der Ehe oder Lebenspartnerschaft abgezogen. Der sich ergebende Rest
ist der sog. Zugewinn. Nun vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger
Zugewinn hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen die Hälfte.
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